Hochschulrat

Dr. Nicole Bayer
Mitglied des Hochschulrats
nicole.bayer@ bluewin.ch

Boris Bänziger Bouvard
Präsident des Hochschulrats
boris.baenziger@ phsh.ch

Patrick Strasser, Regierungsrat
Vizepräsident des Hochschulrats
patrick.strasser@ sh.ch




Roland Moser
Mitglied des Hochschulrates
roland.moser@ phsh.ch

Prof. Dr. Andrea Schweizer
Mitglied des Hochschulrates
andrea.schweizer@ phzh.ch

Ruth Marxer
Dienststellenleiterin Primar- und Sekundarstufe I
ruth.marxer@sh.ch
Christoph Battaglia
Dozent Fachbereich Musik
+41 76 437 47 90
christoph.battaglia@ phsh.ch
Raum A 26

Sara Ruf
Leitung Rektoratsstab
Sekretariat Hochschulrat PHSH
+41 52 551 49 09
sara.ruf@ phsh.ch
Mo – Do / Raum E 18
Der Hochschulrat ist das oberste Organ und trägt die strategische Führungs- sowie die unmittelbare Aufsichtsverantwortung.
Funktion und Aufgaben des Hochschulrats (Hochschulgesetz vom 2. Dezember 2019, Art. 15, Abs. 2):
Der Hochschulrat:
a) ist verantwortlich für die Erfüllung der Leistungsaufträge und den Mitteleinsatz;
b) genehmigt den jährlichen Geschäftsbericht und entlastet die Hochschulleitung;
c) legt den Strategie- und Entwicklungsplan fest;
d) ist verantwortlich für eine vierjährige Finanzplanung;
e) genehmigt die Schwerpunkte in der Aus- und Weiterbildung, in Forschung und Entwicklung sowie im Dienstleistungsangebot;
f) legt das Leitbild fest;
g) stellt die Mitglieder der Hochschulleitung an;
h) legt die Anzahl der Prorektorinnen bzw. Prorektoren fest;
i) kann Dozierenden auf Antrag der Hochschulleitung den Titel einer Professorin oder eines Professors verleihen;
k) regelt die Aufgaben und Kompetenzen der Hochschulleitung und des Rektors bzw. der Rektorin;
l) genehmigt das Konzept für die Qualitätssicherung und -entwicklung;
m) legt die Gebühren gestützt auf die Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen fest;
n) regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden;
o) erlässt Aufnahme-, Prüfungs- und Promotionsbestimmungen;
p) regelt das Disziplinarwesen und die entsprechenden Zuständigkeiten;
q) unterbreitet dem Kantonsrat einen Vorschlag für die Wahl der Revisionsstelle;
r) schliesst Zusammenarbeitsvereinbarungen gemäss Art. 10 Abs. 2 ab.